Der Arbeitsvertrag ist ein Spezialfall des Dienstvertrages, den das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt; es wird durch zahlreiche weitere Gesetze ergänzt. Dienste (Arzt, Steuerberater, Rechtsanwalt) sind ebenso wie abhängige Arbeit persönlich zu leisten. Aufgrund der Abhängigkeit vom Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer (anders als der Werkunternehmer) in vielen Fällen (Krankheit, Urlaub, Mutterschutz …) Geld ohne Arbeit.
Den Inhalt der beiderseitigen Pflichten im Arbeitsverhältnis regeln zum einen die zwingenden Gesetze, zum anderen die zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge. Dabei gilt die grundsätzlich gewährte Vertragsfreiheit nicht schrankenlos. Sie wird begrenzt durch
Hinweis: Tarifverträge sind AGB-rechtlich nicht prüfbar, § 310 Abs. 4 BGB.
Meist wird eine Vergütung vereinbart; wenn nicht, wird die übliche Vergütung geschuldet (§ 612 BGB). Dies kann die tarifvertraglich vorgesehene sein, ist es aber nur dann, wenn der Tarifvertrag auch tatsächlich in der Branche und Region gelebt wird. Der Arbeitgeber, der weniger als 2/3 des üblichen Lohnes zahlt, handelt sittenwidrig nach § 138 BGB mit der Folge, dass er den üblichen Lohn bezahlen bzw. nachzahlen muss und zwar brutto einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Darüber hinaus setzt er sich dem Risiko der Strafbarkeit nach § 291 StGB aus.
Koalitionen
Ein Teil der auch verfassungsrechtlich garantierten Vertragsfreiheit ist die Freiheit, Koalitionen einzugehen (Artikel 9, Abs. 3 GG). Einzelheiten regelt das Tarifvertragsgesetz (TVG). Teil der Vertragsfreiheit ist es auch, einer Koalition nicht anzugehören (negative Koalitionsfreiheit). Dann besteht keine vertragliche Bindung an einen Tarifvertrag (von denen es übrigens rund 73000 in Deutschland gibt).
Tarifverträge im Bau - im Allgemeinen:
(Bau ist die Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken)
Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) Bau
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
(Sozialkassen = SOKA-Bau sind ULAK und ZVK)
Tarifvertrag über die Berufsbildung
TV Mindestlohn Bau
Die spezielleren Tarifverträge des Deutschen Abbruch- und Abwrackgewerbes,
sind die, die der Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e.V. mit Geltung auch für seine Mitgliedsunternehmen gemeinsam mit dem Deutschen Abbruchverband e.V. und dem Abbruchverband Nord e.V. auf der einen und der IG Bauen Agrar Umwelt (BAU) auf der anderen Seite aushandelt.
Es handelt sich um:
Sie erhalten die aktuellen Tarifverträge von unserer Geschäftsstelle. Mailen Sie einfach an info@fachverband-bohren-saegen.de.
Hinweis: Mit Wirkung zum 1. April 2014 wurde der jüngste, derzeit aufgrund sog. Nachwirkung noch geltende, Entgelttarifvertrag abgeschlossen und rechtskräftig unterzeichnet.
Die Tarifverträge sind gemäß Satzung und Ehrenkodex von den Mitgliedsbetrieben, die Beton bohren und sägen, einzuhalten.
Unsere Tarifverträge sind nicht allgemeinverbindlich. Sie gelten aufgrund Mitgliedschaft aber automatisch und zwingend zwischen Mitgliedsbetrieben der drei o.g. Arbeitgeberverbände und ihren in der IG BAU gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern sowie auch dann, wenn die Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart wird.
(z.B.: Für das Arbeitsverhältnis gelten für die Dauer der Mitgliedschaft des Unternehmens im Fachverband Betonbohren und –sägen Deutschland e.V. die Tarifverträge des deutschen Abbruch- und Abwrackgewerbes in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Unternehmen im Gewerk Betonbohren und –sägen tätig ist).
Die Allgemeinverbindlicherklärung
(§ 5 Abs. 1 TVG; ca. 480 allgemeinverbindliche TVe) erstreckt die Geltung von Tarifverträgen wie ein Gesetz auf Außenseiter sowohl auf Arbeitnehmer- wie auf Arbeitgeberseite. Dies geschieht im Bereich Bau insbesondere mit den Tarifverträgen „Soka“ und BRTV Bau.
Von der AVE ausgenommen sind FBS-Mitgliedsbetriebe, die arbeitszeitlich gesehen überwiegend Beton schneiden, sägen, bohren und pressen.
Eine Erstreckung tarifvertraglicher Regelungen auch auf ausländische Außenseiter erfolgt im Wege der Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in den dort erwähnten Branchen, darunter das Baugewerbe.
Mindestlohnunterschreitungen
Der Mindestlohn kann durch Arbeitnehmerüberlassung nicht umgangen werden (§ 1 b AÜG). Sie ist im Bau untersagt. Es drohen Bußgelder. Ein Verstoß durch ein Verleihunternehmen führt aber nicht zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer (BAG 20 AZR 674/05 vom 13.12.06).
Sinnvoll ist es, als Nachunternehmer nur Verbandskollegen einzuschalten, die die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Sie selbst. Wenn Sie Teile Ihrer Gewerke an einen Bauunternehmer übertragen, der seinen Arbeitnehmern nicht den Baumindestlohn zahlt, kann es teuer werden! Sie haften für die Mindestlohn- und Soka-Pflichten des Bauunternehmens wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Rechtlich, auch europarechtlich, problematisch, sind Tariftreuegesetze einiger Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, die bezwecken wollen, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Mitarbeitern auch auskömmliche, insbesondere tarifliche Löhne zahlen.
Zur Erinnerung
Vergessen Sie nicht die Absicherung der Arbeitszeitkonten Ihrer Mitarbeiter/innen ! Sie ist nach unserem Rahmentarifvertrag verpflichtend (und im übrigen eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit). Bei Bedarf hilft Ihnen die Geschäftsstelle
Zur Ergänzung
Gefahrtarife der BG BAU: Unter der Tarifstellenziffer "500" ist die Branche der Betontrenntechnik zugeordnet.